Rechtsprechung
BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 138/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Bauliche Veränderung; Verlegung von Mülltonnenanlagen; Beeinträchtigung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verlegung des Müllstandortes; Nachteil wegen Gesetzesverstoßes
- Judicialis
- archive.org
§§ 14, 22 WEG
Verlegung einer Mülltonnenanlage als bauliche Veränderung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1
Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Verlegung der Mülltonnenanlage - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Duldungspflicht bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jurpage.net (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 484 UR II 257/00
- BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 138/01
Papierfundstellen
- NZM 2003, 114
- ZMR 2002, 535
- BauR 2002, 1449 (Ls.)
- BauR 2002, 992 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00
Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand
Auszug aus BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 138/01
Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG kann nämlich nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass durch die Baumaßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer verstoßen wird (BGH NJW 2001, 1212 f.; BayObLGZ 2000, 252/254 f.). - BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90
Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums - …
Auszug aus BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 138/01
Sie können vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO a.F.; BGHZ 116, 392/396; BayObLG WuM 1996, 487 und ständige Rechtsprechung). - BayObLG, 08.09.2000 - 2Z BR 8/00
Fehlende Abgeschlossenheit zweier Wohnungen als nicht hinzunehmender Nachteil
Auszug aus BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 138/01
Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG kann nämlich nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass durch die Baumaßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer verstoßen wird (BGH NJW 2001, 1212 f.; BayObLGZ 2000, 252/254 f.).
- LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Verlegung des Standorts der …
- AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 156/16
Mülltonnen-Platz in Sicht: Keine Mietminderung!
Nach § 6 BbgBauO ist dies nämlich ohne weiteres zulässig (vgl. hierzu: BayObLG , Beschluss vom 14.02.2002, Az.: 2Z BR 138/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 807; LG Hamburg , Urteil vom 23.07.2014, Az.: 318 S 78/13, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 50 f.; LG Osnabrück , Urteil vom 18.06.1997, Az.: 11 S 402/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 431 f.; VG Düsseldorf , Urteil vom 28.03.2012, Az.: 16 K 3481/11, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 50590 ). - AG München, 06.07.2020 - 481 C 17917/19
Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch Standort von Mülltonnen
Es ist dazu vielmehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, es sei denn, deren Rechte werden durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG (vgl. BayObLG ZWE 2002, 213).Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Mülltonnenanlage in der Regel mit Beeinträchtigungen verbunden ist (vgl. BayObLG ZWE 2002, 213).
- KG, 19.06.2007 - 24 W 5/07
Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen das Aufstellen eines mobilen …
Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (BayObLG NZM 2003, 114 RN 18 zitiert nach juris; ZWE 2002, 75 RN 11 zitiert nach juris). - BayObLG, 03.11.2004 - 2Z BR 73/04
Verlegung des Standorts von Müllbehältern mit Stimmenmehrheit der …
Dass die Verlegung des Standorts der Müllbehälter eine bauliche Veränderung i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (vgl. BayObLG NZM 2003, 114), liegt im vorliegenden Fall eher fern, weil ein Tonnenhäuschen oder eine sonstige Umbauung der Müllbehälter nicht besteht.Denn es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Antragsteller durch den neuen Standort der Müllbehälter über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG NZM 2003, 114).
- BayObLG, 02.11.2004 - 2Z BR 73/04
Verbindlichkeit der Einzeichnung des Standorts der Müllbehälter im …
Dass die Verlegung des Standorts der Müllbehälter eine bauliche Veränderung i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (vgl. BayObLG NZM 2003, 114), liegt im vorliegenden Fall eher fern, weil ein Tonnenhäuschen oder eine sonstige Umbauung der Müllbehälter nicht besteht.Denn es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Antragsteller durch den neuen Standort der Müllbehälter über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG NZM 2003, 114).
- BayObLG, 26.08.2004 - 2Z BR 88/04
Nichtiger Eigentümerbeschluss bei genereller Regelung baulicher Veränderungen - …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZM 2001, 196 ff.) und des Senats (NZM 2003, 114 ff.) begründet nicht jeder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG.
Rechtsprechung
BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Sofortige weitere Beschwerde; Rechtsmittelbeschwer; Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluss; Wohngeld
- Judicialis
WEG § 45 Abs. 1
- archive.org
§ 45 Abs. 1 WEG
Rechtsmittelbeschwer im WEG-Verfahren
- rechtsportal.de
WEG § 45 Abs. 1
Rechtsmittelbeschwer in Eigentümersache - Eigentümerbeschluss zu Teilnahme am Lastschriftverfahren - ibr-online
Rechtsmittelbeschwer: Aufwand für Lastschriftverfahren
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 483 UR II 879/01
- LG München I - 1 T 20497/01
- BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Papierfundstellen
- ZMR 2002, 535
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 133/00
Antragsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, Bevollmächtigung des …
Auszug aus BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Denn die sofortige weitere Beschwerde dient der Überprüfung, ob die Verwerfung durch das Beschwerdegericht rechtens war (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410).Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216/218) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1990, 141 f.; BayObLG WE 1995, 440; WUM 1997, 459; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
- BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92
Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen
Auszug aus BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Denn die sofortige weitere Beschwerde dient der Überprüfung, ob die Verwerfung durch das Beschwerdegericht rechtens war (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410).Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216/218) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1990, 141 f.; BayObLG WE 1995, 440; WUM 1997, 459; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Ob eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung für die getroffene Regelung besteht (siehe BGH NJW 2000, 3500;… zur früheren Rechtslage Pick in Bärmann/Pick/Merle § 16 Rn. 98), braucht nicht entschieden zu werden.
- BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
Auszug aus BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216/218) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1990, 141 f.; BayObLG WE 1995, 440; WUM 1997, 459; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. - BayObLG, 30.07.1998 - 2Z BR 111/98
Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde
Auszug aus BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Denn die sofortige weitere Beschwerde dient der Überprüfung, ob die Verwerfung durch das Beschwerdegericht rechtens war (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410). - BayObLG, 12.06.1997 - 2Z BR 48/97
Geschäftswert und Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses …
Auszug aus BayObLG, 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216/218) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1990, 141 f.; BayObLG WE 1995, 440; WUM 1997, 459; NZM 2001, 49/50; WuM 2001, 410) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
- OLG Schleswig, 07.07.2004 - 2 W 78/04
Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Beschwerdewerts; Kostenentscheidung im …
Der Beschwerdewert bemisst sich allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGH NJW 1992, 3505; BayObLG ZMR 2002, 535). - BayObLG, 17.06.2003 - 2Z BR 44/03
Begründungserfordernis bei Verwerfung einer Beschwerde wegen Nichterreichens des …
a) Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216/218) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLGZ 1990, 141; ZMR 2002, 535) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. - BayObLG, 06.03.2003 - 2Z BR 15/03
Beschwerde: Berechnung des Werts der Beschwer
Die Beschwer bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 119, 216/218; BayObLG ZMR 2002, 535 m.w.N.) allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung und zwar unabhängig vom Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG.